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Satzung der „Bornheim Boules e.V.“ (Stand 2019)

Am 16.01.2019 wurde auf der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen, dass die Datenschutzerklärung des Vereins Bornheim Boules e.V. als Anhang in die Satzung mit aufgenommen wird. Diese Datenschutzerklärung ist somit seit dem 16.01.2019 Bestandteil der Satzung.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bornheim Boules ". Er hat den Zusatz "eingetragener Verein - e.V." beantragt, und ist unter der Nr. 73 VR 9891 im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Boule-Sports sowie die Information über das französische Boule-Spiel in seiner speziellen südfranzösischen Variante Pétanque in Frankfurt und Umgebung. Eine Festlegung auf diese Variante des Boule-Spiels wird seitens der Gründungsmitglieder ausdrücklich gewünscht.

2. Hierzu wirkt der Verein in die Öffentlichkeit, vertritt die Vereinsinteressen örtlich und regional und koordiniert und unterstützt die Arbeit des Deutschen Pétanque Verbandes (DPV) und des Hessischen Pètanque Verbands e.V., im In- und Ausland.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Ansetzung und Organisation örtlicher regelmäßiger Trainingsmöglichkeiten für seine Mitglieder.
b) Aufklärung, Information und Verbreitung des Pétanque-Spiels in Frankfurt und Umgebung.
c) Ansetzung und Organisation örtlicher, regionaler und überregionaler Wettbewerbe zum Wettbewerbsvergleich und zur Begegnung mit anderen Pétanque-Spielern, wie auch zum fachlichen und sportlichen Austausch.
d) Zusammenarbeit mit dem Deutschen Pétanque Verband (DPV) und dem Landesverband Hessen (HPV).
e) Herausgabe von Informationen über die Vereinsarbeit wie auch über das Pétanque-Spiel im In- und Ausland.

4. Der Verein "Bornheim Boules“ dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle geschäftsfähigen, natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Vorstand des Vereins angerufen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Art und Weise der Beitragszahlung werden von der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die juristische Personen sind, erbringen ihren Beitrag durch Geld- oder Sachleistungen, mindestens in der Höhe des üblichen Mitgliedsbeitrags.

§ 5 Austritt und Ausschluß von Mitgliedern
Der Austritt von Mitgliedern ist jeweils zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30. September des laufenden Kalenderjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen diese Entscheidung besteht keine Einspruchsmöglichkeit, da sie auf demokratische Art und Weise gefällt wird und auf breiter Mitgliederzustimmung beruht.
Die regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in der festgelegten Art und Weise ist Bedingung für die Mitgliedschaft bei den "Bornheim Boules". Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die einziehende Stelle mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand, so gilt diese Verweigerung der Beitragszahlung als vorläufige Erklärung des Austritts, die dann bei weiterer Weigerung im Regelfall den Ausschluss nach sich zieht. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Wahl und Amtszeit des Vorstands
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger bleiben alle Mitglieder des Vorstands im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen vorzeitig abberufen, wobei das betroffene Mitglied des Vorstandes kein Stimmrecht hat.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er
1. vertritt die Interessen des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach innen und außen,
2. erstattet jährlich einen Bericht über seine Arbeit und legt einen Arbeits- und Haushaltsplan vor,
3. führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
4. beruft mindestens einmal im Jahr schriftlich die Mitgliederversammlung ein und beschließt die vorläufige Tagesordnung.

Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstands ein.

Auf Anforderung staatlicher Stellen, insbesondere des zuständigen Finanzamts und des Registergerichts/ Vereinsregisters kann der Vorstand Satzungsänderungen in der von den staatlichen Stellen geforderten Form vorläufig vornehmen. Die Satzungsänderung ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachträglich zu genehmigen. Die vorläufige Satzungsänderung durch den Vorstand ist nur einstimmig möglich.

§ 9 Der Vorstand
Zum Vorstand gehören der Vorsitzende und mindestens zwei Stellvertreter. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern. Jeder hat eine Stimme.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung- einberufen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Festsetzung der Tagesordnung.
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
3. Entlastung des Vorstands.
4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Arbeits- und Haushaltsplans.
5. Wahl der Mitglieder des Vorstands.
6. Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands, in der Regel dem Vorsitzenden, geleitet. Verzichtet der Vorstand, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen werden; Wahlen beginnen mit dem Vorschlag der Kandidaten und enden mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder anwesend sind.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller satzungsgemäßen Stimmen erforderlich.
4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden muss. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung ihre Verhandlungen durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Genehmigung solcher Ergänzungsanträge erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Aufnahme von Anträgen zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen; das Gleiche gilt für die Absetzung von Tagesordnungspunkten. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn eine Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder bzw. zwei Mitgliedern des Vorstands gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 16 Vereinsvermögen Sämtliche Mittel, die der Verein erhält, dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger entscheidet der Vorstand durch Einstellung in den Haushaltsplan. Aufwandsentschädigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Tätigkeit des Funktionsträgers stehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.